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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Wuppertal: Gutschein-Werbung für Spielhalle mit angegliedertem Cafe wettbewerbswidrig

Es ist wettbewerbswidrig, wenn für einen Gutschein geworben wird, es aber unklar ist, ob dieser für die Spielhalle oder nur für das ihr angegliederte Cafe gilt (LG Wuppertal, Urt. v. 29.01.2013 - Az.: 11 O 86/12).

Die Beklagte bewarb in der Zeitung für einen ihrer Gutscheine. Dabei war unklar, ob dieser für die Spielhalle oder nur für das angegliederte Cafe gelten sollte.

Das Gericht stufte dies als wettbewerbswidrig ein, weil damit (auch) für die Spielhalle geworben werde, was aber nach <link http: www.gesetze-im-internet.de spielv __9.html _blank external-link-new-window>§ 9 SpielVO nicht erlaubt sei.

Die Anzeige lasse nämlich nämlich nicht erkennen, dass es sich bei dem Gutschein nur um einen Verzehrbon für das Cafe handle. Sie lasse vielmehr offen, auf welche Leistung sich der Gutschein beziehe und erwecke damit den Eindruck, dass dieser auch in der Spielhalle eingelöst werden könne.

Bei der Anzeige handelt es sich nämlich nicht um zwei getrennte Werbemaßnahmen der Spielhalle des Cafes. Zwar gebe es in der oben Hälfte der Anzeige einen Querstrich. Dieser trenne aber die beiden Hälften der Anzeige nicht vollständig. Zudem vermittle die gestrichelte, mit einem Scherensymbol versehene umlaufende Linie der Anzeige den Eindruck, dass die gesamte Anzeige als Gutschein auszuschneiden sei.

Auch der Satz "Versuchen Sie Ihr Glück bei uns" vermittle den Eindruck, dass für Glücksspiele geworben werde, die üblicherweise in Spielhallen durchgeführt würden und nicht etwa in einem Cafe. In welchem Zusammenhang ein Verzehrgutschein für ein Cafe mit der Herausforderung von Glück stehen soll, sei nicht nachvollziehbar.

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