Das Mitglied eines Adelshauses muss es nicht hinnehmen, dass in der Presseberichterstattung haltlose und falsche Verdächtigungen gegen ihn ausgesprochen werden, so das LG Hamburg (Urt. v. 21.08.2009 - Az.: 324 O 84/09).
Der Kläger war Oberhaupt eines deutschen Fürstenhauses und wandte sich gegen die Berichterstattung der Beklagten. Diese veröffentlichte im Rahmen einer Auseinandersetzung des Klägers mit einem Rentner einen Pressebericht, der die Überschrift "Nicht der erste Vorfall" trug. In dem Artikel hieß es u.a.:
"Als absurd erwies sich ein 1999 von einem vermeintlichen Mafia-Kronzeugen ausgesagter Verdacht, wonach der heute 58-jährige Adelige selbst in Strukturen dieser kriminellen Organisation eingeflochten sei."
Dieser Vorwurf war vollkommen haltlos und auf eine Verwechslung zurückzuführen. Der Kläger hielt die Berichterstattung für rechtswidrig. Er fühlte sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung.
Die Richter gaben der Klage statt.
Die gesamte Berichterstattung der beklagten Zeitung sei persönlichkeitsrechtsverletzend, so dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung zustehe. In Bezug auf die streitgegenständliche Passage in dem Zeitungsartikel ergebe sich die Rechtsverletzung bereits daraus, dass sich der Verdacht in der Vergangenheit tatsächlich als völlig haltlos erwiesen habe. Damit gebe es kein Interesse der Öffentlichkeit mehr, über diesen Verdacht informiert zu werden.
Dies gelte vor allem auch für die Aussage, dass der Verdacht vorliegend von dem Journalisten als "absurd" bezeichnet worden sei. Denn der Verdacht werde nach Ansicht des Gerichts damit noch nicht vollständig entkräftet. Der Leser werde sich die Frage stellen, warum überhaupt noch über den Verdacht berichtet werde, wenn er doch haltlos und falsch sei.
Dieser erheblichen Beeinträchtigung des Klägers stehe in einer Abwägung kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gegenüber.