Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte teilt in einer Pressemitteilung mit, eine Verwaltungsordnung gegen Facebook wegen des Massendatenabgleichs zwischen WhatsApp und Facebook erlassen zu haben.
In der Erklärung heißt es:
"Facebook und WhatsApp sind selbstständige Unternehmen, die die Daten ihrer jeweiligen Nutzer auf Grundlage ihrer eigenen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen verarbeiten. Nach dem Erwerb von WhatsApp durch Facebook vor zwei Jahren haben sie öffentlich zugesichert, dass die Daten der Nutzer nicht miteinander ausgetauscht werden.
Dass dies nun doch geschieht, ist nicht nur eine Irreführung der Nutzer und der Öffentlichkeit, sondern stellt auch einen Verstoß gegen das nationale Datenschutzrecht dar. Denn ein solcher Austausch ist nur dann zulässig, wenn sowohl auf Seiten des Unternehmens, das Daten liefert (WhatsApp) als auch bei dem empfangenden Unternehmen (Facebook) eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt.
Facebook hat allerdings weder eine wirksame Einwilligung von den Nutzern von WhatsApp eingeholt, noch ist eine gesetzliche Grundlage für den Datenempfang vorhanden. Dass Facebook die Regelungen des deutschen Datenschutzrechts respektieren muss, ist klar, nachdem im Juli der EuGH in einem Urteil bestätigt hat, dass nationales Datenschutzrecht anwendbar ist, wenn ein Unternehmen im Zusammenhang mit einer nationalen Niederlassung Daten verarbeitet. Dies tut Facebook in Deutschland durch seine Niederlassung in Hamburg, die das deutschsprachige Werbegeschäft betreibt."
Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu:
"Die Anordnung schützt die Daten der ca. 35 Millionen WhatsApp-Nutzer in Deutschland. Es muss ihre jeweilige Entscheidung sein, ob sie eine Verbindung ihres Kontos mit Facebook wünschen. Dazu muss Facebook sie vorab um Erlaubnis fragen. Dies ist nicht geschehen.
Dazu kommen noch viele Millionen Personen, deren Kontaktdaten aus den Adressbüchern der Nutzer zu WhatsApp hochgeladen wurden, ohne dass diese etwas mit Facebook oder WhatsApp zu tun haben müssen. Diese gigantische Menge von Daten hat Facebook zwar nach eigenem Bekunden noch nicht erhoben. Die Antwort von Facebook, dass dies lediglich zur Zeit noch nicht erfolgt sei, gibt jedoch Anlass zur Sorge, dass das Ausmaß des Datenverstoßes noch massivere Auswirkungen nach sich ziehen wird."
Eine der wichtigsten Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die, welches Recht überhaupt Anwendung findet.
Erst vor wenigen Monaten hat das OVG Hamburg (Beschl. v. 29.06.2016 - Az.: 5 Bs 40/16) eine andere Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gegen Facebook aufgehoben. Damals ging es um die Klarnamenpflicht von Facebook. Die Behörde wollte diesen Zwang verbieten, unterlag aber im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Das OVG Hamburg hatte erhebliche Zweifel, ob überhaupt deutsches Recht auf den Fall anzuwenden sei.
Die neue Maßnahme stützen die Datenschützer auf eine danach ergangene Entscheidung des EuGH (Urt. v. 28.07.2016 - Az.: C-191/15), wonach unter bestimmten Umständen doch nationales Recht gelten soll.