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Kategorie: Datenschutzrecht

ArbG Siegburg: Hinweis auf Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie im Sozialarbeiter-Zeugnis zulässig

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie darf bei einem Jugendamtsmitarbeiter im Zeugnis erwähnt werden, um Kinder zu schützen. Dies verstößt auch nicht gegen die Unschuldvermutung.

Bei einem Jugendamtsmitarbeiter, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, darf trotz der Unschuldsvermutung ein laufendendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Zeugnis erwähnt werden, entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 23.01.2025 in einem nunmehr veröffentlichten Urteil. 

Der Kläger war als Sozialarbeiter im Jugendamt der beklagten Stadt seit über vier Jahren beschäftigt und ua. für Kinderschutzmaßnahmen zuständig. 

Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts, kinderpornographisches Material zu besitzen, ermittelt. Die Kriminalpolizei durchsuchte sein Dienstzimmer und beschlagnahmte das Diensthandy. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Kläger jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern. 

Das Arbeitsverhältnis wurde während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens von der Stadt gekündigt und dem Kläger ein Zeugnis erteilt, in dem das Ermittlungsverfahren und der Vorwurf ausdrücklich erwähnt wurden. Mit der vorliegenden Klage macht der Sozialarbeiter die Streichung dieser Aussagen in seinem Arbeitszeugnis geltend, da es sich nur um einen Verdacht handele und das Zeugnis ihm bei der Suche nach einer neuen Stelle schade. 

Mit Urteil vom 23.01.2025 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage insoweit ab. Arbeitszeugnisse müssten zwar wohlwollend formuliert sein, so dass noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen der Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht ins Zeugnis aufgenommen werden können. 

In strengen Ausnahmefällen – wie etwa beim Schutz von Kindern – bestehe allerdings die Pflicht des Arbeitgebers, ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu erwähnen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen gehe vor, zumal der Kläger im Prozess den Besitz der kinderpornographischen Fotos auf dem Diensthandy nicht bestritten habe. Nur dann entspreche das Zeugnis dem Gebot der Zeugniswahrheit. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. 

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 5 Ca 1465/24 vom 23.01.2025

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg v. 18.03.2025

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