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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Hinweis "gew." nicht ausreichend, um auf Gewerblichkeit einer Immobilienanzeige hinzuweisen

Der Hinweis "gew." im Rahmen einer Immobilienanzeige reicht nicht aus, um auf die Gewerblichkeit des Angebots hinzuweisen. Denn es handelt sich dabei um keine geläufige, allgemein bekannte Abkürzung (KG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 - Az.: 5 W 167/18).

Der Beklagten war in der Vergangenheit gerichtlich verboten, Immobilienanzeigen zu schalten, "ohne ausdrücklich auf die Gewerblichkeit der Anzeige hinzuweisen."

Sie beauftragte eine neue Annonce und gab dort diesmal den Hinweis

"gew."

an.

Dies sah das KG Berlin als nicht ausreichend an und verhängte ein Ordnungsgeld iHv. 5.000,- EUR.

Der Zusatz genüge nicht, um auf den kommerziellen Hintergrund des Angebots hinzuweisen. Ein ausdrücklicher Verweis erfordere das ausgeschriebene Wort "gewerblich“. Dem stünde, so die Richter, die Abkürzung "gew." schon deshalb nicht gleich, weil sie weder eine allgemein gebräuchliche Abkürzung sei noch leicht erkennbar und eindeutig über die Gewerblichkeit informiere.

Einem erheblichen Teil der suchenden Interessenten würde diese Abkürzung rätselhaft bleiben. Diese Nutzer würden daher somit weiterhin von einem privaten Angebot ausgehen.

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