Das BVerfG <link http: www.online-und-recht.de urteile pflicht-zur-preisangabe-bei-hochpreisigen-schmuckstuecken-1-bvr-476-10-bundesverfassungsgericht--20100315.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.03.2010 - Az.: 1 BvR 476/10) hat entschieden, dass auch für hochpreise Schmuckstücke die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngVO) gelten.
Der Beschwerdeführer handelte mit hochpreisigem Schmuck. In seinen Geschäften gab er nur bei einzelnen Schmuckstücken den Preis an. Ein Gericht sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.
Die Firma meinte, dies sei eine unzulässige Ungleichbehandlung, denn für Antiquitäten und Kunstgegenstände mache die PAngVO eine Ausnahme, für Schmuckstücke hingegen nicht.
Die Verfassungsrichter verneinten einen Verstoß gegen die Grundrechte.
Schmuckstücke könnten nicht mit Antiquitäten und Kunstgegenständen verglichen werden. Vielmehr bestehe ein wichtiger, sachlicher Unterschied: Der Wert von Kunstartikeln und Antiquitäten sei nicht fest bestimmbar und hänge in einer Vielzahl der Fälle im wesentlichen von subjektiven Kriterien ab.
Im Falle von Schmuck sei dies anders, hier sei der Preis klarer und eindeutiger zu bestimmen.
Somit sei es nicht zu beanstanden, dass nur hinsichtlich der Schmuckstücke, aber nicht hinsichtlich der Kunstgegenstände und Antiquitäten eine Preisangabepflicht bestehe.