Grundsätzlich ist es Rechtsanwälten gestattet, für ihre Tätigkeit zu werben, sofern die Reklame sachlich und neutral gehalten ist. Ein Hochschulmagazin kann daher verpflichtet werden, Rechtsanwaltsanzeigen zu veröffentlichen, wenn diese den Voraussetzungen entsprechen. Die Platzierung der Anzeige bleibt dem Magazin und dessen Gestaltungsfreiheit überlassen <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-von-rechtsanwaltsanzeigen-in-online-hochschulmagazin-grundsaetzlich-erlaubt-4-l-1071-verwaltungsgericht-gelsenkirchen-20111019.html _blank external-link-new-window>(VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.10.2011 - Az.: 4 L 1071/11).
Bei der Beklagten handelte es sich um die Herausgeberin des Hochschulmagazins "hochschulstart.de". In den vorherigen Ausgaben des Magazins hatte die Klägerin für ihre Rechtsanwaltskanzlei Anzeigen platziert. Für die darauffolgende Ausgabe enthielt das Bestätigungsschreiben den Hinweis, dass man sich den Abdruck der Anzeigen vorbehalte.
Die Beklagte informierte die Klägerin einige Zeit später, dass für die aktuelle Ausgabe die Anzeigenaufträge nicht angenommen würden, da man mittlerweile Rechtsanwaltsanzeigen kritisch gegenüberstehe. Die Klägerin war anderer Ansicht und ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe. Sie begehrte den Abdruck der Anzeigen an ganz bestimmten Positionen im Heft.
Zu Recht wie das VG Gelsenkirchen entschied.
Die Anzeigen seien so gestaltet, dass sie lediglich einen Hinweis auf das Rechtsgebiet und die Tätigkeit darstellten. Es würden keine übertriebenen Formulierungen verwendet, so dass beim Leser keine Erwartungen geweckt würden.
Die Erwägungen der Beklagten seien sachfremd. Es liege eine willkürliche Ungleichbehandlung vor, wenn die Beklagte gezielt Werbeanzeigen von Rechtsanwälten nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Bedingungen annehme.
Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes habe die Klägerin jedoch nur einen Anspruch darauf, dass die bisherige Praxis, Rechtsanwaltsanzeigen zu platzieren, weitergeführt werde. Nicht hingegen könne sie verlangen, dass die Anzeige an einer ganz bestimmten Stelle im Heft erscheine. Dem Hochschulmagazin sei insoweit ein Organisations- und Bestimmungsrecht zuzubilligen.