Ein Hotel haftet nicht für die P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste <link http: www.abmahnwahn-dreipage.de steffen pdf ag_hamburg_25b_c_431-13_haftung_hotel.pdf _blank external-link-new-window>(AG Hamburg, Urt. v. 10.06.2014 - Az.: 25b C 431/13).
Der Beklagte betrieb ein Hotel. Über sein WLAN beging einer seiner Gäste eine P2P-Urheberrechtsverletzung. Der Gast musste, bevor er sich ins WLAN einloggen konnte, den Nutzungsbedingungen zustimmen. Dort erfolgte ein ausdrücklicher Haftungshinweis.
In der Vergangenheit war es bereits mehrfach zu Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich gekommen.
Der Rechteinhaber nahm das Hotel auf Zahlung der Abmahnkosten und von Schadensersatz in Anspruch.
Das AG Hamburg wies die Klage ab, da das Hotel keine Verantwortlichkeit treffe.
Für ein Hotel müssten die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung herangezogen werden. Danach seien hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit von Sorgfaltspflichten zu stellen, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Beklagte sein Geschäftsmodel nicht mehr weiter betreiben könne. Es sei heute üblich, Gästen die störungsfreie Internetnutzung zu ermöglichen. Daher dürften dem Hotel keine Verpflichtungen auferlegt werden, die dem Beklagten dies unmöglich machen würden.
Auch wenn es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Urheberrechtsverletzungen gekommen sei, habe das Hotel die ausreichende Sorgfalt walten lassen durch den ausdrücklichen WLAN-Haftungshinweis.