Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

AG Hamburg: Hotel haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste

Ein Hotel haftet nicht für die P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste <link http: www.abmahnwahn-dreipage.de steffen pdf ag_hamburg_25b_c_431-13_haftung_hotel.pdf _blank external-link-new-window>(AG Hamburg, Urt. v. 10.06.2014 - Az.: 25b C 431/13).

Der Beklagte betrieb ein Hotel. Über sein WLAN beging einer seiner Gäste eine P2P-Urheberrechtsverletzung. Der Gast musste, bevor er sich ins WLAN einloggen konnte, den Nutzungsbedingungen zustimmen. Dort erfolgte ein ausdrücklicher Haftungshinweis.

In der Vergangenheit war es bereits mehrfach zu Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich gekommen.

Der Rechteinhaber nahm das Hotel auf Zahlung der Abmahnkosten und von Schadensersatz in Anspruch.

Das AG Hamburg wies die Klage ab, da das Hotel keine Verantwortlichkeit treffe.

Für ein Hotel müssten die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung herangezogen werden. Danach seien hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit von Sorgfaltspflichten zu stellen, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Beklagte sein Geschäftsmodel nicht mehr weiter betreiben könne. Es sei heute üblich, Gästen die störungsfreie Internetnutzung zu ermöglichen. Daher dürften dem Hotel keine Verpflichtungen auferlegt werden, die dem Beklagten dies unmöglich machen würden.

Auch wenn es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Urheberrechtsverletzungen gekommen sei, habe das Hotel die ausreichende Sorgfalt walten lassen durch den ausdrücklichen WLAN-Haftungshinweis.

Rechts-News durch­suchen

02. Januar 2026
Fotograf und Ideengeber einer Werbeagentur sind Miturheber eines Fotos, wenn beide kreative Beiträge leisten.
ganzen Text lesen
24. Dezember 2025
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht allen Lesern fröhliche und besinnliche Weihnachten 2025! Bleiben Sie gesund und genießen Sie ein paar besinnliche,…
ganzen Text lesen
23. Dezember 2025
Wer fremde YouTube-Videos ohne sofort erkennbare Quellenangabe als Reaction nutzt, verletzt das Urheberrecht.
ganzen Text lesen
15. Dezember 2025
Ein Repost auf Instagram ohne Zustimmung des Rechteinhabers verletzt das Urheberrecht, da er als eigener, neuer Upload gilt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen