Auch wenn ein Adliger eine bekannte Moderatorin heiratet, muss er nicht hinnehmen, dass identifizierend über ihn berichtet wird (LG Berlin, Urt. v. 15.06.2010 - Az.: 27 O 121/10).
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Adligen, der gegen die identifizierende Berichterstattung der beklagten Zeitung vorging. Diese hatte auf ihrem Webportal über die Hochzeit mit einer in Deutschland sehr bekannten Moderatorin berichtet und den Kläger dabei namentlich erwähnt sowie das Datum und den Ort der Feierlichkeiten genannt.
Die Berliner Richter gaben der Klage statt.
Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehöre auch das Recht auf Anonymität. Alleine die Tatsache, dass eine Hochzeit mit einer bekannten Fernseh-Moderation erfolge, rechtfertige nicht die identifizierende Berichterstattung in der Presse.
Der Kläger habe in der Vergangenheit stets größten Wert auf seine Anonymität gelegt. Auch wenn die Heirat ein zeitgeschichtliches Ereignis sei, erfordere dies nicht die namentliche Nennung des Klägers.