Verweist die Industrie- und Handelskammer (IHK) auf Nachfrage eines Interessenten lediglich auf ihre eigenen Angebote und nicht auch auf die privater Anbieter, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile hinweis-der-ihk-nur-auf-eigenes-angebot-wettbewerbswidrig-i-zr-176-06-bundesgerichtshof--20090422.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.04.2009 - Az.: I ZR 176/06).
Die Klägerin, ein privater Lehrgangs-Anbieter von Bilanzbuchhalter-Prüfungen, rief testweise bei der IHK an und fragte allgemein nach Fortbildungsmöglichkeiten Der IHK-Mitarbeiter nannte lediglich eigene Veranstaltungen, Angebote anderer Anbieter zählte er nicht auf.
Hierin sah die Klägerin ein wettbewerbswidriges Verhalten.
Zu Recht wie die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden. Die IHK sei nämlich keine reine private Organisation, sondern nehme vielmehr auch amtliche Aufgaben wahr.
Zwar sei ein Wettbewerber grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben über die Waren und Dienstleistungen seiner Mitbewerber zu machen. Für die IHK gelte dieser Grundsatz jedoch gerade nicht.
Denn In ihrer Doppelrolle als Prüfungsbehörde und Anbieterin privater Kurse gelte für die Kammer ein anderer Maßstab. Denn gerade eine Körperschaft öffentlichen Rechts nehme besonderes Vertrauen im Rahmen ihrer amtlichen Funktion für sich in Anspruch. Insofern müsse ein Interessent darauf vertrauen können, sachgerechte Informationen und objektive Auskünfte zu erhalten und eben nicht parteiische Werbung.