Der Betreiber eines Internet-Shopping-Portals, der in seinem Informationsforum Werbung für die Antibabypille ermöglicht, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz, so das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-fuer-antibabypille-auf-online-shopping-portal-rechtswidrig-33-o-20212-07-landgericht-muenchen-20081104.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.11.2008 - Az.: 33 O 20212/07).
Die Beklagte unterhielt ein Online-Portal, auf dem die Teilnehmer in einem Forum selbständig Erfahrungsberichte zu verschiedenen Themen hochladen konten. Zudem stellte sie mit Hilfe einer Suchmaschine Preisvergleiche zu verschiedenen Waren bereit. Das Portal wurde durch automatisch eingeblendete Werbung finanziert. Auch war es Händlern möglich, im Rahmen des Preisvergleichs auf ihren eigenen Online-Shop hinzuweisen..
In dem Internetforum fanden sich folgende Beiträge:
"Die Antibabypille XY, jetzt günstig bei ihrer Online-Apotheke bestellen!"
"Die Antibabypille XY, in der Hitliste der besten Antibabypillen!"
Direkt darunter befand sich eine Auflistung von Angeboten unter Angabe des jeweiligen Preises.
Der Kläger hielt die Werbung für rechtswidrig. Es werde gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen, wofür die Beklagte als Betreiberin des Internetportals verantwortlich sei.
Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden.
Die Beklagte hafte für die Wettbewerbsverstöße als Täterin. Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor, weil außerhalb von Fachkreisen für ein verschreibungspflichtiges Medikament geworben werde.
Denn sie nehme als Betreiberin auf die Anordnung der Veröffentlichungen unmittelbaren Einfluss und sei daher verantwortlich.
Insbesondere durch die Art und Weise der Platzierung der Werbeaussage beeinflusse die Beklagte, wie die Aussage beim Verbraucher ankomme.