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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Irreführende Lufthansa-Werbung mit nachhaltigem Flugkraftstoff

Wenn mit nachhaltigem Flugkraftstoff geworben wird, der Einsatzzeitpunkt aber erst in den FAQs genannt wird, werden Kunden in die Irre geführt.

Wer Passagieren gegen Aufpreis den Einsatz von nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF) verspricht, muss den Zeitpunkt dieses Einsatzes bereits in der Werbebotschaft klar benennen und darf ihn nicht erst auf einer verlinkten FAQ-Seite erläutern (OLG Köln, Urt. v. 08.07.2026 - Az.: 6 U 68/25).

Die Lufthansa bot ihren Kunden bei der Buchung an, gegen Aufpreis CO₂-Emissionen zu reduzieren. Dabei bewarb sie den Einsatz von SAF und versprach, den gekauften Kraftstoff innerhalb von sechs Monaten in den Flugbetrieb einzuspeisen. Den genauen Einsatzzeitpunkt kommunizierte das Unternehmen jedoch nicht in der Werbeaussage selbst, sondern nur über eine verlinkte FAQ-Seite. Ein Verbraucherverband klagte auf Unterlassung dieser Werbepraxis.

Das LG Köln gab der Klage statt und untersagte die Werbung. Das OLG Köln bestätigte dieses Verbot.

Das Gericht bejahte eine Irreführung durch Vorenthaltung wichtiger Informationen.

Der Zeitpunkt des SAF-Einsatzes sei eine für die Kaufentscheidung relevante Größe und müsse dem Verbraucher daher rechtzeitig mitgeteilt werden. Viele Verbraucher würden den Aufpreis nur dann zahlen, wenn sie glaubten, damit ihren konkreten Flug zeitnah oder sogar unmittelbar sauberer zu machen.

Da die Lufthansa diese Information jedoch erst hinter einem unspezifisch beschrifteten Link in der zweiten Ebene ihrer Website angebe, erhielten Kunden sie nicht rechtzeitig genug, um sie in ihre Entscheidung einzubeziehen.

Diese Angabe lasse sich auch ohne großen Aufwand bereits in der Werbeaussage unterbringen ließe und beeinträchtige die unternehmerische Tätigkeit nur geringfügig.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn von vornherein klar und sichtbar darauf hingewiesen würde, dass SAF auf künftigen Flügen der Gruppe eingesetzt wird. Ob die Werbung darüber hinaus falsche Vorstellungen über Klimaneutralität wecke, ließ das Gericht ausdrücklich offen:

"Die hiernach erforderliche Information über den Zeitpunkt des Einsatzes von SAF hat der Verbraucher in der angegriffenen Werbung indes nicht rechtzeitig erhalten. (…)

Damit wird die Information hinter einem eher unspezifisch beschrifteten Link und jedenfalls erst „in zweiter Ebene“ der Webseite erteilt, was für eine umweltbezogene Werbung unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses des Verbrauchers nicht ausreichend ist."

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