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Kategorie: Onlinerecht

LG Koblenz: Irreführende Online-Werbung mit nicht bestehender Kooperation

Wer mit einer beendeten Geschäfts-Kooperation wirbt, täuscht Verbraucher und handelt wettbewerbswidrig.

Wenn ein Unternehmen mit einer Kooperation wirbt, die tatsächlich nicht mehr existiert, so liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Koblenz, Urt. v. 23.12.2025 - Az.: 1 HK O 12/25).

Der Beklagte betreibt einen Bootshandel und bot auf seiner Website u. a. Bootsfahrstunden an. Dort warb er auch mit einer Kooperation mit einer Bootsfahrschule (" X GmbH"). Die Kooperation war jedoch einige Wochen vorher beendet worden. 

Als die Klägerin dies abmahnte, bestritt der Beklagte die Vorwürfe und behauptete, die Zusammenarbeit habe weiter bestanden.

Das Gericht stellte jedoch anhand der Zeugenaussage des Geschäftsführers der X GmbH fest, dass die Kooperation bereits vorher beendet worden war. 

Die Werbung sei irreführend, da sie den Eindruck vermittle, es gebe weiterhin eine Zusammenarbeit.

Dadurch könnten Verbraucher zu einer Entscheidung bewegt werden, die sie ohne diese Information nicht getroffen hätten. Damit habe der Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung eine objektiv falsche Angabe gemacht:

"Der Zeuge hat insoweit den Ausdruck einer E-Mail vom 09.10.2024 an den Prüfungsausschuss vorgelegt (...). Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Zeitpunkt des Screenshots am 11.11.2024 eine Kooperation zwischen dem Be-
klagten und der (...) GmbH nicht mehr bestand. Der Beklagte durfte daher nicht mehr mit einer Zusammenarbeit werben."

Und weiter:

"Die unwahren Angaben sind auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Dabei ist bereits der Umstand ausreichend, dass der Verbraucher sich näher mit dem Angebot des Beklagten befasst vor dem Hintergrund, dass das Bestehen einer Kooperation Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit eines Anbieters zulässt. 

Der angesprochene Verkehrskreis könnte aufgrund der unzutreffenden Behauptung einer Kooperation die Leistungsfähigkeit des Beklagten unzutreffend bewerten und sich deshalb mit dem Angebot näher befassen."

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