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Kategorie: Onlinerecht

LG Braunschweig: Irreführende Werbung mit Preis für Kfz-Hauptuntersuchung

Wirbt ein Unternehmen mit einem Preis für eine Kfz-Hauptuntersuchung, so muss es sich dabei um das Entgelt für eine Hauptuntersuchung inkl. Abgasuntersuchung handeln. Ist die Abgasuntersuchung in der Summe nicht enthalten, so muss gesondert darauf hingewiesen werden (LG Braunschweig, Urt. v. 16.06.2021 - Az.: 21 O 5168/19).

Die Beklagte betrieb eine Service-Kette für Kfz-Dienstleistungen und warb unter Abbildung einer entsprechenden Prüfplakette mit einem Preis von 89,- EUR für eine Hauptuntersuchung. In der Werbung hieß es dazu:

"Die Hauptuntersuchung wird durch amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen zu den derzeit gültigen und ausgelegten Gebührentabellen durchgeführt."

Eine Hauptuntersuchung ohne Abgasuntersuchung betrug bei den amtlichen Prüfstellen rund 76,- EUR. Inklusive Abgasuntersuchung lag der Preis über 100,- EUR.

Das LG Braunschweig stufte die Werbung als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Denn der durchschnittliche Verbraucher werde die Werbung dahingehend verstehen, dass es sich bei den genannten 89,- EUR um den Gesamtpreis handle, der die Abgasuntersuchung mit beinhalte:

"Zentraler Bestandteil der Werbung ist die abgebildete Prüfplakette für die Hauptuntersuchung. In dem über der Abbildung liegenden blauen Balken hat die Beklagte den Begriff „hu“ verwendet und im rechten unteren Viereck auf identischem blauem Untergrund den Preis von 89,00 € hervorgehoben.

Ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise wird bei dieser Art der Werbung der Beklagten annehmen, dass über die Beklagte eine vollständige Hauptuntersuchung für 89,00 € durchgeführt werden kann und im Anschluss die abgebildete Prüfplakette erteilt werden wird.

Die Auffassung der Beklagten, dass den angesprochenen Verbrauchern klar sei, es müsse sich um eine Hauptuntersuchung ohne Abgasuntersuchung handeln, findet in der Werbung keinerlei Ansatz oder Stütze. Der Begriff „Abgasuntersuchung“ wird an keiner Stelle erwähnt."

Und weiter:

"Zudem ist die Abgasuntersuchung bereits über 10 Jahre, seit 2010, ein Teil der Hauptuntersuchung. Dass die Abgasuntersuchung isoliert durchgeführt werden kann, ändert daran nichts. Denn auch nach einer isoliert durchgeführten Abgasprüfung und einer gesondert durchgeführten Hauptuntersuchung erteilt die Prüfstelle nur eine einzige und einheitliche TÜV-Plakette. Genau diese Plakette hat die Beklagte in ihrer Werbung in Verbindung mit der Preisangabe 89,00 € blickfangmäßig hervorgehoben.

Dass die Beklagte in kleiner Schrift neben der Preisangabe ausgeführt hat, dass die Hauptuntersuchung durch amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen zu den derzeit gültigen und ausgelegten Gebührentabellen durchgeführt werde, trägt in der Ausgestaltung der Werbung nicht zu der erforderlichen und gebotenen Aufklärung des Verbrauchers bei.

Ganz im Gegenteil kann der klein und zurückhaltend gestaltete Textteil neben der blickfangmäßig hervorgehobenen Preisangabe sogar eher suggerieren, bei dem Preis von 89,00 € handele es sich um den von der Überwachungsorganisation festgelegten Preis."

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