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Kategorie: Presserecht

LG Berlin: Karikierender Pressebericht nur bei öffentlichem Informationsinteresse zulässig

Satirische Aussagen sind grundsätzlich erlaubt. Wird jedoch die Grenze zur Schmähkritik überschritten, sind die Äußerungen rechtswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile satire-nicht-zwingend-von-kunstfreiheit-geschuetzt-27-o-1147-09-landgericht-berlin-20100119.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 19.01.2010 - Az.: 27 O 1147/09).

Der Chefredakteur einer großen deutschen Tageszeitung machte sich in seinem Blog über den Beklagten lustig:

"Wer ist Phall?...bleiben nach meinem Dafürhalten nur noch Sexperte der Zeitung, der sich gerne in einschlägigen Kleinanzeigen ("naturgeile Nymphen", "megaheiße Citymäuse") vertieft."

Darüber hinaus nannte er den Kläger namentlich und bildete auch ein Foto von ihm ab.

Die Berliner Richter stuften diese Erklärung als rechtswidrig ein.

Zwar seien die Äußerung durchaus satirisch und damit grundsätzlich vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt. Hier werde jedoch die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten.

Der Kläger werde durch die Aussagen in seiner Ehre verletzt und herabgewürdigt. Insbesondere fehle es hinsichtlich der Beleidigungen an einer thematischen Verbundenheit.

Insbesondere hinsichtlich der Namensnennung und der Fotoveröffentlichung bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse.

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