Redaktionell gestaltete Werbeanzeigen müssen klar und deutlich als Werbung gekennzeichnet sein und dürfen nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um inhaltliche Berichterstattung (<link http: www.online-und-recht.de urteile redaktionell-aufbereitete-werbung-muss-deutlich-gekennzeichnet-sein-i-20-w-46-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20090528.html _blank external-link-new-window>OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2009 - Az.: I-20 W 46/09).
Bei der rechtlichen Auseinandersetzung ging es um zwei Werbeanzeigen in einem Gesundheitsblatt. Beide waren vom Layout her wie ein redaktioneller Artikel gestaltet. Nur ganz oben, in kleiner, weißer Schrift auf hellem Hintergrund war der Hinweis "Anzeige" abgedruckt.
Die Düsseldorfer Richter stuften dies als unzulässige Reklame ein, denn der Werbecharakter der Anzeige werde bewusst verschleiert.
Beim Betrachter werde durch das Design der irreführende Eindruck erweckt, es handle sich um eine redaktionelle Berichterstattung und nicht um bloße Werbung. Der optisch nicht weiter ins Auge fallende, kontrastarme Hinweis reiche nicht aus.
Zwar seien redaktionell gestaltete Werbeanzeigen nicht grundsätzlich verboten. Jedoch seien hohe Anforderungen an die Kennzeichnungspflichten zu stellen. Nur wenn der Unternehmer klar und unmissverständlich der Gefahr der Irreführung vorbeuge, sei diese Form der Werbung nicht zu beanstanden.