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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Kein Abwehranspruch aus KUG, wenn Fotografie bloß hergestellt

Die Abwehransprüche aus dem KUG greifen nicht, wenn es sich bloß um das unberechtigte Herstellen und nicht um die Verbreitung einer Fotografie handelt. Es muss dann auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückgegriffen werden (OLG Dresden, Urt. v. 10.07.2018 - Az.: 4 U 381/18).

Der Kläger wehrte sich gegen die - vermeintliche oder tatsächliche - Herstellung von Fotos seiner Person und seines Grundstücks.

Das Gericht lehnte die Anwendbarkeit des KUG ab, da diese lediglich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses betreffen würden, nicht aber die vom Kläger behauptete Herstellung von Fotografien.

Anspruchsgrundlage könne daher nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sein, so die Richter. DIe Beweislast für eine Rechtsverletzung träfen den Kläger. 

Dieser Beweislast sei er nicht nachgekommen, so das OLG Dresden. Die vorgetragenen Umstände reichten nicht aus, eine ernsthafte Rechtsverletzung anzunehmen:

"Es ist im Streitfall aber nicht ersichtlich, dass eine solche konkrete Verletzungshandlung ernsthaft drohte. Die vom Kläger vorgetragenen Auseinandersetzungen reichen nicht aus, um einen massiv und über eine lange Zeit geführten Nachbarschaftsstreit zu belegen.

Mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens gab es bis zum Vorfall vom 14.06.2016 zwischen den Parteien lediglich ein Klageverfahren um die Zulässigkeit einer Grenzbepflanzung. Nach Beendigung dieses Verfahrens stellte der Kläger Strafanzeige wegen des Vorwurfs, der Ehemann der Beklagten habe die streitige Grenzbepflanzung mittels eines Unkrautvernichtungsmittels geschädigt. Dieses Verfahren wurde gem. § 170 StPO eingestellt.

Die Parteien haben auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.07.2018 bestätigt, dass es außer diesen Verfahren keine weiteren Rechtsstreitigkeiten, Anfeindungen, verbalen Auseinandersetzungen oder weitere Eskalationen zwischen ihnen gegeben habe. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es einen weiteren Streit ebenfalls um eine Grenzbepflanzung zwischen der  Beklagten und  deren  Ehemann und  dem  Vater  des  Klägers, dem Zeugen J. gibt, der Eigentümer eines weiteren Nachbargrundstücks ist, gehen die geschilderten Streitigkeiten somit in keinem Fall über das hinaus, was als übliche Zwistigkeiten unter Grundstücksnachbarn anzusehen ist."

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