Das Auskunftsrecht nach der DSGVO umfasst keinen automatischen Anspruch auf die vollständige Herausgabe interner Dokumente, wenn diese personenbezogene Daten Dritter enthalten, deren Schutzinteressen überwiegen (BVwG Österreich, Urt. v. 30.07.2026 - Az. W298 2328672-1/9E).
In dem vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer DSGVO-Auskunft sowie eine Kopie eines internen Aktenvermerks zu einem Vorfall an der Filmakademie Wien. Die zuständige Stelle erteilte Auskunft zu Datenkategorien, Empfängern, Speicherdauer und Rechtsgrundlagen, lehnte die Herausgabe des vollständigen Vermerks jedoch ab. Zur Begründung verwies sie auf den Schutz beteiligter Mitarbeiter und weiterer Dritter.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde der Person ab, da die wesentlichen Informationen erteilt worden seien und überwiegende Interessen Dritter einer vollständigen Einsicht entgegenstünden.
Das BVwG Österreich folgte dieser Ansicht.Zwar könne eine betroffene Person Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen, sie habe aber keinen automatischen Anspruch auf eine vollständige Kopie ganzer Dokumente.
Ein interner Aktenvermerk sei als Ganzes nicht herauszugeben, wenn dadurch beteiligte Personen oder interne Bewertungen offengelegt würden.
Nach Auffassung des Gerichts hatte die auskunftsverpflichtete Stelle bereits alle zentralen Informationen mitgeteilt. Eine vollständige Kopie des Vermerks würde nach der gebotenen Abwägung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Mitarbeiter unverhältnismäßig beeinträchtigen. Der Schutz dieser Dritten überwiege in der vorliegenden Konstellation:
"Der EuGH hat in C-487/21 vom 04.05.2023 festgehalten, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie aus Art 1 5 DSGVO ableitbar ist und weit auszulegen ist. Demnach umfasse eine „Kopie" nicht ein Dokument als solches, sondern beziehe sich auf die personenbezogenen Daten, die darin enthalten sind. E
ine Kopie müsse somit alle personenbezogenen Daten beinhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Das Recht, eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller betreffenden personenbezogenen Daten ausgefolgt zu bekommen, umfasst somit auch das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten, von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erlangen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen.
Dabei sind allerdings auch die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen. Bei einer Kollision mit den Rechten Dritter ist eine entsprechende Interessenabwägung durchzuführen (EuGH vom 1 2.01.2023 C-1 54/21)."