Das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile drogerie-rossmann-hat-mitbewerber-nicht-in-wettbewerbswidriger-weise-behindert-vi-2-kart-9-08-owi-oberlandesgericht-duesseldorf-20091112.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.11.2009 - Az.: VI-2 Kart 9/08 OW) hat entschieden, dass die Drogeriekette Rossmann ihre Mitbewerber nicht in rechtswidriger Weise durch den Verkauf unter Einstandspreis behindert hat.
Das Bundeskartellamt hatte gegen den Konzern Rossmann ein Kartellrechtsverfahren eingeleitet, weil die Firma angeblich Waren unter Einkaufspreis verkaufte. Rossmann wandte ein, dass die Behörde eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage verwendet und keine Werbezuschüsse berechnet habe.
Die Düsseldorfer Richter gaben dem Unternehmen Rossmann Recht. Ein Kartellrechtsverstoß liege nicht vor, so die Juristen.
Die Produkte seien nicht zu Dumping-Preisen veräußert worden, denn das Kartellamt habe fälschlicherweise die seit Jahrzehnten gelebte Praxis, Werbezuschüsse mit zu berücksichtigen, nicht beachtet und sei daher zu falschen Zahlen gekommen.