Der Slogan “NOT YOUR BUSINESS” kann nicht als Marke geschützt werden, da ihm die notwendige Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Urt. v. 25.09.2025 – Az.: 30 W (pat) 503/23).
Ein Unternehmen wollte den englischen Ausdruck “NOT YOUR BUSINESS” als Wortmarke für verschiedene Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Marketing, IT und Druck schützen lassen.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) lehnte die Anmeldung jedoch ab, da der Ausdruck angeblich keine Unterscheidungskraft habe. Dagegen legte der Anmelder Beschwerde ein.
Das Markenamt wies das Rechtsmittel zurück und bestätigte die Entscheidung des DPMA.
Es fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Die englische Redewendung “NOT YOUR BUSINESS" werde im Deutschen mit “geht dich nichts an” bzw. "nicht deine Angelegenheit, nicht dein Bier, das geht dich nichts an“ übersetzt.
Diese Bedeutung sei im deutschen Sprachraum allgemein verständlich, selbst für Menschen mit geringen Englischkenntnissen.
Die Formulierung werde nicht als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden, sondern als werblicher Spruch, der potenziellen Kunden verdeutlichen solle, dass bestimmte Tätigkeiten (z.B. Marketing oder Webseiten-Erstellung) besser von Profis übernommen werden sollten.
Zahlreiche Beispiele aus der Werbepraxis zeigten, dass solche Aussagen ("nicht dein Ding","nicht deine Sache") üblich seien und vor allem werbend verwendet würden. Die Marke enthalte deshalb keine eigenständige Aussage über die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen.
“Insoweit bedarf es seitens der angesprochenen Verkehrskreise auch keiner sprachlichen Analyse oder eines besonderen gedanklichen Aufwands, um die anpreisende Aussage dieser sloganartigen Wortfolge als solche zu verstehen. Vielmehr liegt für den Verkehr der Gedanke fern, in einer solchen gängigen und zum Gemeingut gehörenden Redewendung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu erblicken.”