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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Kein Recht auf Vergessen bei Daten aus dem Gesellschaftsregister

Ein Anspruch auf Löschungen von Alt-Daten aus dem Gesellschaftsregister besteht grundsätzlich nicht. Die Informationen aus dem Register dienten der Rechtssicherheit und würden auch noch mehrere Jahre nach Auflösung der jeweiligen Gesellschaft wichtige wirtschaftliche Zwecke erfüllen <link http: www.datenschutz.eu urteile _blank external-link-new-window>(EuGH, Beschl. v. 09.03.2017 - Az: C-398/15).

Der Kläger, ein italienischer Geschäftsmann, verlangte die Löschung von älteren Daten zu seiner Person aus dem Gesellschaftsregister. In der Vergangenheit war er Geschäftsführer einer Immobilienfirma, die 1992 insolvent und 2005 liquidiert wurde. Er machte nun geltend, dass diese Informationen ihn bei seiner aktuellen wirtschaftlichen Tätigkeit behindern würden. Denn Auskunfteien hätten ihm aufgrund dieser Fakten ein entsprechend negatives Rating gegeben. 

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass auch ältere Einträge aus dem Gesellschaftsregister der Rechtssicherheit dienten. Denn nur so könnten die am Wirtschaftsleben beteiligten Personen sich ausreichend darüber informieren, ob sie mit einer konkreten Firma geschäftliche Verbindungen eingehen wollten. Dies gelte insbesondere gegenüber juristischen Personen wie einer GmbH oder AG, da deren Haftungsvermögen auf die Kapitaleinlage begrenzt sei.

Auch Jahre nach Löschung einer Firma bestünde ein wichtiges Interesse, an diese Informationen zu gelangen, z.B. für die Prüfung, ob eine im Namen der Gesellschaft während ihrer Tätigkeit vorgenommene Handlung rechtmäßig war oder damit Dritte gegen Mitglieder von Organen oder gegen Liquidatoren einer Gesellschaft eine Klage anstrengen könnten.

Der EuGH weigerte sich ausdrücklich, eine feste Löschungsfrist zu bestimmen:

"In Anbetracht der Vielzahl der möglichen Szenarien, in denen Akteure in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sein können, sowie der erheblichen Unterschiede in den Verjährungsfristen der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen für die verschiedenen Rechtsgebiete, auf die die Kommission hingewiesen hat, erscheint es derzeit nicht möglich, eine einheitliche Frist festzulegen, die mit der Auflösung einer Gesellschaft zu laufen beginnt und nach deren Ablauf die Eintragung der Daten im Register und ihre Offenlegung nicht mehr notwendig wären."

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