Ein nur durch leichte Fahrlässigkeit verursachtes Foul in einem Fußballspiel der Altherren führt nicht dazu, dass der Spieler Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann <link http: www.online-und-recht.de urteile foul-eines-altherren-fussballers-nur-bei-schwerwiegender-sorgfaltspflichtverletzung-5-u-492-09-oberlandesgericht-saarbruecken-20100802.html _blank external-link-new-window>(OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.08.2010 - Az.: 5 U 492/09).
Der Kläger und Beklagte spielten in zwei konkurrierenden Mannschaften der Altherren-Fussballer. Der Beklagte grätschte den Kläger um und bekam für dieses Foul seine zweite gelbe Karte. Der Kläger erlitt durch den Tritt eine Oberkörper- und Schienbeinprellung und verlangte daraufhin die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Richter lehnten den Anspruch ab.
Im Fussball sei das Grätschen eine sportübliche Handlung. Es handle sich um eine körperbetonte Sportart, bei der auch geringe Regelverstöße zu Verletzungen führen könnten.
Daher bestehe eine Haftungsprivilegierung für den Bereich der leichten und mittleren Fahrlässigkeit. Erst schwerwiegende Pflichtverstöße führten somit zu entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.
Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Zumindest habe der Kläger nicht nachweisen können, dass die Grätsche - die naturgemäß auch zu einem normalen Fußballspiel gehöre - grob fahrlässig gewesen sei.