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Kategorie: Wirtschaftsrecht

OLG Hamm: Kein Schadensersatz für unechten Renoir

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 32.000.000 Euro gegen das    beklagte Land Nordrhein-Westfalen zu, weil nicht be wiesen ist, dass es sich bei dem aus der Verwahrung bei der Staatsanwaltschaft Essen verschwundenen „Renoir“ um ein Original des Malers und nicht nur um einen wertlosen Nachdruck gehandelt hat.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage entschieden und damit die erstinstanzliche, klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Dortmund in zweiter Instanz bestätigt.

Der Senat hat auch nach der ergänzenden Vernehmung von Zeugen nicht feststellen können, dass das kurz nach der Beschlagnahme im Mai 2004 von einem Kunsthistoriker untersuchte Bild keinen Prägestempel hatte und deshalb nicht mit demjenigen Exemplar  identisch war, welches im April 2005 begutachtet worden ist.

Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens war das untersuchte Bild ein wertloser Nachdruck des Werkes von Renoir. Es trug den als „Ganymed Trockenstempel“ bezeichneten Prägestempel, der es als einen von der im Jahre 1916 gegründeten Marées-Gesellschaft herausgegebenen Nachdruck kennzeichnete.

Nach der Entscheidung des Senats hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Nach den gesetzlichen Kostenvorschriften betragen die Gesamtkosten ca. 1,8 Mio. Euro. Von den Gerichtskosten beider Instanzen in Höhe von ca. 640.000 Euro sind bislang ca. 275.000 Euro als Kostenvorschuss eingezahlt worden.

Hinzu kommen Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 575.000 Euro, die das beklagte Land vom Kläger, der darüber hinaus seine eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, beanspruchen kann.

Urteil   des   11.   Zivilsenats   des   Oberlandesgerichts   Hamm   vom 06.03.2013 (I-11 U 114/11), nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 06.03.2013

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