Ein Unternehmer hat gegen einen Internet-Service-Provider (ISP) keinen Unterlassungsanspruch, wenn dieser sich freiwillig zu Internetsperren im Bereich Kinderpornographie verpflichtet hat, so das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile webseiten-betreiber-muss-gruende-fuer-befuerchtung-von-internetsperrung-darlegen-3-w-45-09-oberlandesgericht-frankfurt_a_m-20090811.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.08.2009 - Az.: 3 W 45/09).
Der Antragsteller, der im Internet durch seine Webseiten ca. 800.000,- EUR jährliche Einnahmen erzielte, begehrte von seinem ISP die Unterlassung der Internetsperren. Der ISP hatte sich freiwillig gegenüber der Bundesregierung verpflichtet, den Zugang zu Webseiten mit kinderpornografischem Inhalt zu erschweren.
Die Frankfurter Richter lehnten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Eine für den Antragsteller günstige Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren sei nur dann zulässig, wenn dieser eine Rechtebeeinträchtigung befürchten müsse. Genau dies habe der Webseiten-Betreiber aber nicht darlegen können.
Es sei nach Ansicht des Gerichts unklar geblieben, in welcher Form die Umsetzung der Zugangserschwerung erfolgen solle. Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht deutlich gemacht, inwiefern er von den Zugangserschwernissen betroffen sein oder ob es möglicherweise eine Alternative geben werde in Bezug auf bestimmte Webseiten. Aus dem Vortrag des Webseiten-Betreibers gehe nur hervor, dass die vorgetragenen Umstände zwar möglich, aber weder absehbar noch wahrscheinlich seien.