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Kategorie: Presserecht

OLG München: Kein Unterlassungsanspruch gegen presserechtliches Informationsschreiben ohne vorherige klare Absage (Opt-Out)

Ein Verlag kann presserechtliche Informationsschreiben nur dann wirksam abwehren, wenn er zuvor klar und eindeutig deren Empfang abgelehnt hat.

Ein Verlag kann keine Unterlassung von einer Anwaltskanzlei verlangen, wenn er den Empfang presserechtlicher Informationsschreiben nicht zuvor eindeutig abgelehnt hat (OLG München, Urt. v. 18.03.2025 - Az.: 18 U 4493/22 Pre).

Bei presserechtlichen Informationsschreiben handelt es sich in der Regel um Schreiben von Rechtsanwälten für die von ihnen vertretenen Personen, mit denen diese vorab über eine geplante Berichterstattung der Presse informiert werden. Nicht selten mit dem unausgesprochenen Ziel, die Veröffentlichung zu beeinflussen oder zu verhindern.

Auch der klägerische Verlag erhielt solche presserechtlichen Informationsschreiben, wertete diese Zusendung als Eingriff in seinen Gewerbebetrieb und verlangte Unterlassung.

Zu Unrecht, wie nun das OLG München entschied.

Das Gericht stellte klar, dass ein Eingriff in den Gewerbebetrieb nur dann rechtlich relevant sei, wenn der Verlag zuvor ein klares "Opt-Out“ erklärt habe.

Dies sei hier nicht der Fall.

Das angebliche Opt-Out-Schreiben, auf das sich die Klägerin berief, sei zu unklar formuliert: Es lasse weder klar erkennen, wer genau als Absender gemeint sei, noch an wen es sich konkret richte. Auch fehle ein eindeutiger Bezug zur Beklagten.

Aus der Sicht des Empfängers sei nicht zuverlässig feststellbar, wer mit dem Schreiben angesprochen werden sollte. Ein wirksames Opt-Out liege daher nicht vor:

"Der Inhalt des (…) vorgelegten Schreibens ist hierfür zu unbestimmt.

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung – wie hier das sog. Opt-Out – ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat."

Und weiter:

"Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Schreiben (…) schon nicht entnehmen, für welchen Erklärenden es Wirksamkeit beansprucht. Damit bleibt auch unklar, ob das Schreiben für die Klägerin gelten soll. (…) Die Klägerin selbst hat das Schreiben nicht gefertigt. Es enthält auch keinen Hinweis darauf, dass es im Namen der Klägerin an die Beklagte (…) übermittelt wurde (…).

Dem Schreiben (…) lässt sich darüber hinaus nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen, dass es in Bezug auf die Beklagte (…) Wirkung entfalten sollte."

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