Ein Verstoß gegen das ProduktSG (Produktsicherheitsgesetz) liegt nicht bereits dann vor, wenn die Ware lediglich Qualitätsmängel aufweist. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Personen begründen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.07.2018 - Az.: 6 U 28/18).
Die Parteien stritten darum, ob der von der Beklagten vertriebene Kinderschreibtisch gegen das ProduktSG verstieß und damit eine Wettbewerbsverletzung vorlag.
Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.
Um einen Verstoß gegen das ProduktSG anzunehmen, müssten die vom TÜV konkret festgestellten Mängel so schwerwiegend sein, dass sie zu einer Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Personen führten, so das Gericht.
Diesen Nachweis konnte die Klägerin nicht erbringen:
"Die nicht ausreichende Standsicherheit des (...) angebotenen Tischs würde zwar eine relevante Sicherheitsgefahr begründen. Insoweit bleibt der Tisch aber mit einem Kippwert von 500 N nur gering hinter dem Wert von 600 N zurück, den die DIN EN 1729 (sogar) für Tische in Bildungseinrichtungen vorschreibt. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Festlegung dieses Grenzwerts in der Norm den besonderen Beanspruchungen Rechnung trägt, denen Tische insbesondere in Schulen ausgesetzt sind. Unter diesen Umständen wird ein nicht wesentlich geringerer Kippwert von 500 N bei privat genutzten Kinderschreibtischen den Anforderungen an die Standsicherheit möglicherweise noch gerecht."
Und weiter:
"Im Übrigen hat der TÜV ... im Wesentlichen bemängelt, dass der Tisch keine 90 Grad gerade Tischfläche habe, die Konstruktion der Fußgelenke nicht ausreichend biegesteif sei und der Tisch sich bei leichtem Druck bis zu 30 mm hin und her bewege.
Diese Umstände mögen Qualitätsmängel hinsichtlich des Gebrauchszwecks und der Haltbarkeit belegen; sie lassen aber nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Tisch wegen dieser Mängel auch gefährlich ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Tisch im Hinblick auf diese Mängel bei normalem Gebrauch zusammenzubrechen droht und daher Verletzungen hervorrufen kann. Auch dazu enthält das Gutachten des TÜV (...) - bedingt durch den beschränkten Prüfauftrag - keine näheren Ausführungen."