Die Verletzung von Steuervorschriften begründet grundsätzlich keinen Wettbewerbsverstoß, denn es handelt sich um bloße Ordnungsregeln ohne Marktbezug, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wettbewerbswidriges-verhalten-bei-verstoss-gegen-steuervorschriften-i-zr-152-07-bundesgerichtshof--20091202.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.12.2009 - Az.: I ZR 152/07).
Der Beklagte verstieß bei seiner Tätigkeit gegen steuerliche Vorschriften. Der Kläger war der Ansicht, hierin liege ein Wettbewerbsverstoß, da der Beklagte sich einen wirtschaftlichen Vorteile verschaffe.
Die BGH-Richter erteilten dieser Ansicht eine Absage.
Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, da die steuerrechtlichen Vorschriften keine Marktverhaltensregeln seien. Es handle sich vielmehr um bloße Ordnungsregeln.
Daher sei auch keine Wettbewerbsverletzung gegeben, die den Klägerin zur Unterlassung berechtige.