Das LG Berlin entschied vor kurzem <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-widerrufsanspruch-nach-zwei-jahren-wegen-erfahrungsbericht-ueber-software-landgericht-berlin-20081211.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.12.2008 - Az.: 27 O 840/08), dass dem Hersteller einer Software kein Widerrufsanspruch gegen eines Erfahrungsbericht eines Dritten über sein Produkt zusteht, wenn die Veröffentlichung des Artikels bereits zwei Jahre zurückliegt.
Ein Unternehmen, das eine Insolvenzrecht-Software für Kanzleien entwickelte und vertrieb, hatte sein Produkt in der Kanzlei der beklagten Rechtsanwältin installiert und eingerichtet. Auch die Datenmigration aus einem früher in der Kanzlei benutzten Programm sollte durch das Unternehmen vorgenommen werden.
Nachdem der Transfer abgeschlossen war, arbeitete die Kanzlei zeitweilig weiter auf beiden Programmen. Es kam in der Folgezeit zu Fehlern im Programmablauf.
Über ihre Erfahrungen mit der Software berichtete die Rechtsanwältin in einer Fachzeitschrift. Sie behauptete u.a., das Programm weise technische Fehler auf.
Nach zwei Jahren machte das Software-Unternehmen gegen die Rechtsanwältin Unterlassungs- und Widerrufsansprüche hinsichtlich der Aussagen in dem Erfahrungsbericht geltend.
Die Berliner Richter gaben dem Hersteller nur teilweise Recht. So bejahten sie zwar Unterlassungsansprüche hinsichtlich der behaupteten Fehler, die die beklagte Anwältin nicht beweisen konnte. Hinsichtlich des Widerrufs wiesen die Juristen die Klage aber ab. Der Anspruch stehe der Klägerin mangels Aktualität nicht mehr zu, weil inzwischen 2 Jahre vergangen seien.Da juristische Fachzeitschriften mehrmals im Jahr mit nicht unerheblichem Umfang erschienen und der Erfahrungsbericht über die Software nicht auf der Titelseite beworben wurde, sei nicht davon auszugehen, dass sich noch Leser an diesen Bericht erinnerten. So käme es einer Demütigung gleich, den Widerruf dennoch veröffentlichen zu müssen.
Ohnehin könnte die Beeinträchtigung nicht so groß sein, so die Meinung der Richter, wenn das Software-Unternehmen sich mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche zwei Jahre Zeit lasse.