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Kategorie: Urheberrecht

OLG München: Keine Berücksichtigung von Arbeitsaufwand von hohem Aufwand für Fachbuch-Übersetzung

Ein höherer Arbeitsaufwand, den ein Fachbuch-Übersetzer aufgrund des Einarbeitens in die fachliche Materie aufbringen muss, findet keine unmittelbare Berücksichtigung in der Bemessung einer angemessenen Vergütung. Allein die Tatsache, dass der Übersetzer mehr Zeit für die fachliche Recherche investieren muss, begründet noch kein Abweichen von den normalerweise gezahlten Regelsätzen <link http: www.online-und-recht.de urteile arbeitsaufwand-fuer-fachbuch-uebersetzer-nicht-bei-bemessung-der-verguetung-zu-beruecksichtigen-29-u-1728-06-oberlandesgericht-muenchen-20101028.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 28.10.2010 - Az.: 29 U 1728/06).

Die Klägerin, eine Übersetzerin, verlangte für ihre Leistung eine höhere Vergütung. Sie argumentiere, dass ihr gesetzlich eine höhere Vergütung zustehe. Denn die Übersetzung eines Fachbuches führe zu einem höheren Arbeitsaufwand.

Die Münchener Richter teilten diese Einschätzung nicht.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass die angemessene Vergütung grundsätzlich nicht für die erbrachte Leistung und die damit verbundene Arbeit gezahlt werde, sondern für die Einräumung der Nutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung. Die angemessene Vergütung hänge daher in erster Linie davon ab, wie groß das Ausmaß der Werknutzung sei.

Daher werde der Arbeitsaufwand und die längere Zeit, die für eine intensivere Recherche notwendig gewesen sei, nicht unmittelbar bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung berücksichtigt. Eine Berücksichtung finde sich nur bei der Honorierung der Übersetzung der einzelnen Seite, da die Höhe der Absatzvergütung vom Seitenhonorar abhängig sei und dies wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung.

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