In Fällen von Urheberrechtsverletzungen sind bei Bestimmung der Streitwerthöhe keine generalpräventiven Gedanken zu berücksichtigen, denn es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung, potentielle Nachahmer abzuschrecken <link http: www.online-und-recht.de urteile praeventionsgedanke-bei-bemessung-des-streitwerts-bei-unterlassungsbegehren-unerheblich-13-u-130-11-oberlandesgericht-celle-20111207.html _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Beschl. v. 07.12.2011 - Az.: 13 U 130/11).
Der Beklagte war Betreiber einer Gaststätte und zeigte dort Inhalte aus dem Pay-TV, ohne einen entsprechenden Vertrag mit dem Fernsehveranstalter abgeschlossen zu haben. Als der gerichtliche Rechtsstreit sich anderweitig erledigte, ging es nur noch um die Kosten und die Festsetzung des Streitwertes.
Grundlage der Bestimmung sei immer das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs, so die Richter. Dabei sei im Urheberrecht zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß und Umfang das jeweils betroffene Recht verletzt werde.
Generalpräventive Gesichtspunkte hätten hingegen bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt bleiben. Denn es sei nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung, potentielle weitere Nachahmer abzuschrecken.