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Kategorie: Onlinerecht

AG Frankfurt a.M.: Keine Haftung des Ehepartners für P2P-Urheberrechtsverletzungen

Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 25.05.2012 - Az.: 32 C 157/12 (18)) hat entschieden, dass keine Haftung des Ehepartners für P2P-Urheberrechtsverletzungen besteht.

Verklagt wurde die Ehefrau, die Anschlussinhaberin war. Der Rechteinhaber verlangte für die unerlaubte Verbreitung der Musikstücke Schadensersatz.

Die Beklagte bestritt, dass sie selbst gehandelt habe. Zu dem Rechner habe z.B. auch ihr Ehemann Zugang.

Das AG Frankfurt a.M. wies die Klage ab.

Es gebe keine generelle Pflicht, den eigenen Ehegatten zu überwachen. Eine solche Pflicht sei schlichtweg unzumutbar.

Damit liegt das Urteil auf einer Linie mit dem OLG Köln <link http: www.dr-bahr.com news keine-generelle-haftung-des-ehepartners-fuer-p2p-urheberrechtsverletzungen.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.05.2012 - Az.: 6 U 239/11), das ebenfalls eine generelle Haftung des Ehepartners für P2P-Urheberrechtsverletzungen ausschließt,

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