Ein Unternehmen haftet nicht bereits dafür, dass es von Wettbewerbsverstößen Dritter, die ihm (möglicherweise) zugutekommen, Kenntnis erlangt und nichts weiter unternimmt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.05.2019 - Az.: 6 W 29/19).
Bei der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die Rechtsverletzungen, die ein Dritter beging (hier: auf Webseiten), eine Handlungspflicht auslösen, wenn die Verstöße auch dem Unternehmen Vorteile bringen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat diese Frage verneint. Es gebe keine allgemeine Handlungspflicht einer Firma, wenn unbeteiligte Dritte Verstöße begingen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Unternehmen die Handlungen des Dritten veranlasst oder unterstützt habe:
"Die Tatsache alleine, dass die Beklagte Kenntnis von den hier streitgegenständlichen Handlungen Dritter gehabt hatte, kann die Verletzung einer Verkehrspflicht nicht begründen.
Der Senat teilt insoweit auch nicht die Auffassung des LG Hamburg (MMR 2017, 48), wonach die unternehmerische Sorgfalt im Sinne von § 3 II UWG eine Handlungspflicht bei offensichtlich fehlerhaften und irreführenden Äußerungen Dritter auslösen kann. Für die Verletzung einer Verkehrspflicht ist zumindest erforderlich, dass irgendeine Art von Gefahrsetzung erfolgt (vgl. BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei Ebay). In der Unterhaltung eines Mietwagenbetriebes alleine kann dies jedoch nicht gesehen werden."
Die Frankfurter Richter erteilen damit dem Standpunkt des LG Hamburg (Urt. v. 26.07.2016 - Az:. 312 O 574/15) eine klare Absage, das damals eine solche allgemeine Handlungspflicht angenommen hatte.
Nur dann, so das OLG Frankfurt a.M., wenn das Unternehmen (Mit-) Verursacher der Rechtsverletzung sei, trete eine Verantwortlichkeit ein.
Es trete auch keine Beweislastumkehr ein, wenn die rechtswidrigen Webseiten eines Dritten ein bestimmtes Angebot bewerben würden. Denn es obliege grundsätzlich dem Kläger, die Nachweise für die Haftung der Beklagten zu erbringen:
"Auch hier handelt es sich zunächst um eine Veröffentlichung eines Dritten.
Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe die Veröffentlichung veranlasst, war sie hierfür beweisbelastet. Die Klägerin hat zwar darauf hingewiesen, dass es sich um einen sog. „Silver-Eintrag“ gehandelt habe, der kostenpflichtig gewesen sei und deshalb vom Beklagten gezielt gestaltet worden sein müsse; dies reicht jedoch dem Senat für eine hinreichende Überzeugungsbildung nicht aus. Vielmehr ist bei Online-Portalen davon auszugehen, dass die Informationen aus einer Vielzahl von Quellen zusammengetragen werden. Auch die Tatsache, dass in Anlage K 11 ein Foto von der Homepage des Beklagten enthalten ist, spricht nicht zwangsläufig für eine „aktive“ Rolle des Beklagten, ist doch die Übernahme von Fotos von der Homepage für das Suchergebnis - wie auch die gerichtbekannte Google-Bildersuche zeigt - heute technisch leicht machbar und bei Suchmaschinen üblich."