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Kategorie: Presserecht

VG Köln: Keine Rechtsverletzung, wenn Adressat einer beleidigenden Äußerung nicht klar erkennbar

Die Bewertung, an wen eine beleidigende Äußerung  gerichtet war, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-persoenlichkeitsrechtsverletzung-bei-zulaessiger-meinungsaeusserung-20-k-7757-08-verwaltungsgericht-koeln-20091029.html _blank external-link-new-window>(VG Köln, Urt. v. 29.10.2009 - Az.: 20 K 7757/08).

Im Vorfeld einer Anti-Islamisierungskongress in Köln kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Gegendemonstranten. Die Polizei verbot daraufhin den Kongress. 

Der Kläger, der an der Veranstaltung teilnehmen, wollte, äußerte sich auf einer Pressekonferenz. In einem Zeitungsartikel hieß es dazu:

"Die, die der OB attackiert, machen ihrer Wut am Flughafen Luft, nachdem sie die Verbotsverfügung der Polizei erreicht. "Das ist die Schramma-SA", schimpft K. V., Bürgermeisterkandidat von "Pro NRW" in M. und Ex-CDUler. Nicht die Kölner würden sich gegen den Kongress stellen, sondern "linke Randalierer, die mit dem Oberbürgermeister gemeinsame Sache machten."

Der Kölner Polizeipräsident erklärte, er werde wegen der Bezeichnung "Schramma-SA" gegen den Kläger Strafanzeige erstatten. Hierin sah der Kläger eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung.

Zu unrecht wie das VG Köln nun entschied.

Die Frage, an wen die Äußerung des Klägers "Das ist die Schramma-SA" gerichtet gewesen sei, sei nicht eindeutig zu beantworten, sondern der Auslegung zugänglich. Entscheidend sei nicht, wie der Kläger die Äußerung gemeint habe, sondern wie sie vom Durchschnittsbetrachter verstanden werde.

Die Berichterstattung über den Anti-Islamisierungskongress habe gezeigt, dass die Äußerung sowohl als auf die Kölner Polizei bezogen als auch als auf die Gegendemonstranten gemünzt aufgefasst wurde.

Die Ansicht des Polizeipräsidenten, dass er die Äußerung auf die Polizei beziehe, sei daher nachvollziehbar und unterliege dem Schutz der Meinungsfreiheit. Der klägerische Anspruch auf Unterlassung gehe daher ins Leere.

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