LG Bautzen: Keine Rufschädigung durch Internet-Veröffentlichung

08.01.2011

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen wies heute die Klage eines ehemaligen Direktors des Städtischen Eigenbetriebes Kultur und Bildung der Stadt Hoyerswerda ab, mit welcher er wegen einer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch eine rufschädigende Veröffentlichung im Internet ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000,- Euro gegen die Stadt Hoyerswerda anstrebte.

Hintergrund war die Veröffentlichung eines Prüfberichtes des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Hoyerswerda auf der Homepage der Beklagten im Internet für drei Tage vom 21.07. bis 24.07.2007.

Danach soll der Kläger eine Sporthalle der 5. Mittelschule für den 31.10.2004 vorgeblich für dienstliche Zwecke des Eigenbetriebes, tatsächlich aber für einen privaten Anlass angemietet haben, wofür dem Eigenbetrieb 25,50 Euro in Rechnung gestellt wurden.

Die Kammer sah darin weder die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, noch würde die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes in diesem Fall einen Schmerzensgeldanspruch begründen.

Maßstab bei der Entscheidungsfindung ist eine Güterabwägung verfassungsrechtlich geschützter Grundrechte.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht , das auch den Schutz vor Äußerungen erfasst, die geeignet sind, sich abträglich auf das eigene Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken, wird durch die Rechte anderer beschränkt, zu denen die Meinungsfreiheit gehört, die nach Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz ihrerseits Schranken in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre findet. Für den Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen können sich insbesondere aus dem entgegenstehenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Einschränkungen ergeben.

In die Abwägung fiel, dass hier allenfalls ein Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers angenommen werden konnte und nicht ein solcher in die weitgehend geschützte Privatsphäre. Es wurde mit dem Untreuevorwurf keine bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt.

Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichtes bereits in der öffentlichen Kritik und war Vorwürfen ausgesetzt, die zu seiner Entlassung führten und zu Verurteilungen wegen Untreue. Es bestand also ein öffentliches Informationsinteresse und ein Interesse der Beklagten, die Öffentlichkeit zu informieren. Der Kläger stand nicht nur wegen seines Amtes bereits in der Öffentlichkeit, sondern zudem durch sein eigenes Verhalten.

Schließlich wäre bei Zuerkennung einer Persönlichkeitsverletzung, diese nicht schwerwiegend und dem Kläger hätten andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung gestanden, um einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen, beispielsweise die Herbeiführung einer Gegendarstellung.

Das Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Dresden angegriffen werden.

Urteil vom 06.01.2010 - Az.: 3 O 216/10

Quelle: Pressemitteilung des LG Bautzen v. 06.01.2011