Das Ausspähen des Betriebsgeländes durch einen Mitbewerber stellt noch keine wettbewerbswidrige Behinderung dar, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile ausspaehen-von-geschaeftsgeheimnissen-durch-firmengelaende-beobachtung-i-zr-56-07-bundesgerichtshof--20090716.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.07.2009 - Az.: I ZR 56/07).
Ein Mitarbeiter der verklagten Firma beobachtete das Firmengelände der Klägerin, einer unmittelbaren Wettbewerberin. Der Mitarbeiter hatte sich vor dem Gebäude in einem Auto auf der öffentlichen Straße platziert.
Das beobachtete Unternehmen sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da die Beklagte versuche, Geschäftsgeheimnisse auszuspähen.
Dem folgten die höchsten deutschen Zivilrichter nicht.
Alleine das Beobachten des Firmengeländes begründe noch keine Wettbewerbsverletzung. Auch wenn die Beklagte die Absicht gehabt habe, die ermittelten Informationen für eigene Geschäftszwecke zu nutzen, löse dies noch keine Haftung aus.Vielmehr müsse konkret die Gefahr bzw. der Verdacht des Ausspähens von Geschäftsgeheimnissen gegeben sein.
Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung sei abzulehnen. Denn das Beobachten des Firmengrundstückes von der Straße aus störe nicht ausreichend den betrieblichen Ablauf der Produktion.