Dem German Watercooler Assocation e.V. steht gegen den Hessischen Rundfunk keine Verbandsklagebefugnis im Presserecht zu (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.05.2014 - Az.: 2-03 O 500/13).
Der Kläger ist der German Watercooler Assocation e.V. und vertritt die Interessen der Anbieter von Wasserspendersystemen (sog. "Watercooler"). Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört u.a. die Sicherung des Ansehens der "Watercooler"-Branche, des Verbandes und seiner Mitglieder. In der Vereinssatzung ist ausdrücklich bestimmt, dass er ermächtigt ist, gegen unwahre Äußerungen in der Öffentlichkeit vorzugehen und dazu im eigenen Namen gerichtliche Schritte einzuleiten.
Die Beklagte ist der Hessische Rundfunk, der einen Filmbeitrag veröffentlichte , in dem kritisch über Wasserspender berichtet wurde. In dem Bericht ging es allgemein um die Gesundheitsgefahren bei Wasserspendern. Weder der Kläger noch einzelne Anbieter von Watercoolern wurden genannt.
Der Kläger machte wegen der Berichterstattung einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Dies lehnte das Gericht ab, da dem Verband keine eigene Befugnis zur Klage zustehe.
Ein Anspruch auf Unterlassungen von Äußerungen setzte voraus, so das Gericht, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen sei. Dabei sei der Begriff der Betroffenheit eng auszulegen.
Die Klagebefugnis eines Branchenverbandes komme demnach nur dann in Betracht, wenn die beanstandeten Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder in seinem Funktionsbereich beeinträchtigen würden. Dass die fragliche Branche durch die Äußerungen insgesamt diskreditiert würde, reiche hingegen nicht aus.
Im vorliegenden Fall sei jedoch weder der Kläger noch sein Wirken als Verband Gegenstand der Berichterstattung. Zwar sei nicht übersehen, dass die kritische Berichterstattung auch auf die Tätigkeit des Verbandes ausstrahlen werde. Hierbei handle es sich jedoch gerade nicht um eine unmittelbare Betroffenheit, sondern vielmehr um einen bloßen Reflex, der erst durch Assoziationen entstehe.
Dem Kläger stehe daher keine Verbandsklagebefugnis zu.