Kommen Online-Leads unter Zuhilfenahme von Datenschutzverstößen in Kauf, so besteht kein Anspruch auf Vergütung <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs hagen ag_hagen j2014 _blank external-link-new-window>(AG Hagen, Urt. v. 30.06.2014 - Az.: 10 C 172/14).
Die Klägerin verlangte für die Online-Vermittlung von Kundendaten (Leads) knapp 900,- EUR Vermittlungsprovision.
Das AG Hagen lehnte den geltend gemachten Vergütungsanspruch ab, da die Weitergabe der Daten datenschutzwidrig gewesen sei. Die Klägerin trat als Kreditvermittler im Online-Bereich auf. Sie gab an, mittels Google AdWords Kunden zu akquirieren und sich von diesen die Erlaubnis einzuholen, ihre Daten an eine Bank weiter zu reichen.
Der Dritte, an denen die Daten hier jedoch weitergeben wurden, war keine Bank, sondern eine ausländische Limited auf Zypern. Diese Firma verfügte über keine Banklizenz. Dieses Unternehmen verkaufte dann die Daten.
Daher sei die Datenweitergabe ein Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht. Es verstoße gegen fundamentale Grundsätze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dass auf diese weise Daten gewonnen und weitergeleitet würden. Es bestehe daher kein Anspruch auf Vergütung.