Die Klausel "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets" ist nach Ansicht des LG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.07.2012 - Az.: 12 O 223/11) rechtswidrig.
Die Beklagte bot online Reisedienstleistungen an und bediente sich beim Abschluss der Verträge einer Anlage, in der es u.a. zum Hin- und Rückflug hieß:
"Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!"
und
"Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets."
Die Düsseldorfer Richter stuften dies als rechtswidrig ein. Die Regelung verstoße gegen geltendes AGB-Recht, da die Beklagte sich damit vorbehalte, in nicht näher begrenzter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge von der vereinbarten Leistung abzuweichen.
Einen Unterlassungsanspruch aus <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb-infov __6.html _blank external-link-new-window>§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV konnten die Richter hingegen nicht erkennen, da die gesetzliche Bestimmung die Angaben wie Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr nur dann als Pflichtangaben verlange, wenn dies nach der Art der Reise von Bedeutung sei. Dies habe die Klägerin jedoch nicht ausreichend darlegen können.