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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Kombinierte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig = Abertausende Online-Shops betroffen

Nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile kombinierte-fernabsatzrechtliche-widerrufserklaerung-mit-allen-drei-moeglichkeiten-wettbewerbswidrig-landgericht-frankfurt_am-20150521 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.05.2015 - Az.: 2-06 O 203/15) ist eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn miteinander in einer Erklärung kombiniert, wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

IKEA Deutschland verwendete in seinem Online-Shop nachfolgende Widerrufsbelehrung

"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;"

Dies stufte das LG Frankfurt a.M. als wettbewerbswidrig ein. Da es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, enthält der Beschluss keine Entscheidungsgründe.

Es ist aber davon auszugehen, dass das Gericht den Standpunkt vertritt, dass keine wirksame Belehrung vorliegt, weil der Eindruck erweckt wird, dass mehrere Möglichkeiten gleichzeitig vorliegen könnten.

Es ist unklar, ob die Verfügung rechtskräftig geworden ist oder IKEA Widerspruch eingelegt hat und das Verfahren somit andauert. IKEA hat jedenfalls in <link http: www.ikea.com ms de_de campaigns _blank external-link-new-window>seinen AGB inzwischen eine modifizierte Fassung aufgenommen und die unterschiedlichen Möglichkeiten mit dem Wort "oder" verknüpft.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Sollte sich die Rechtsansicht des LG Frankfurt a.M. durchsetzen, wofür gute Gründe sprechen, wären in Deutschland abertausende Online-Shop betroffen. Eine kurze Google-Suche zeigt allein 800.000 Webseiten, auf denen die Formulierung genutzt wird.

Das Problem ist (vermutlich) auch deswegen so massiv, weil in der Vergangenheit ein großer Onlinehandelsverband bei der Reform des Fernabsatzrechts 2014 den Standpunkt vertreten hat, dass eine kombinierte Widerrufsbelehrung in dieser Art und weise rechtskonform ist. Zahlreiche Online-Shops haben daraufhin diese Formulierung übernommen.

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