In einer DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO muss nicht die konkrete Datenschutzbehörde genannt werden (AG Wiesbaden, Urt. v. 03.03.2022 - Az.: 93 C 2338/20 (22)).
Die Parteien waren Vermieter und Mieter und stritten um eine DSGVO-Auskunft.
Der Mieter rügt u.a., dass in dem betreffenden Dokument nicht die exakte Datenschutzbehörde genannt wurde.
Dies sei auch nicht erforderlich, so das AG Wiesbaden:
"Dass ein Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten besteht, hat die Beklagte. dem Kläger mit Schriftsatz v. 5.11.2021 mitgeteilt, ebenso das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit bei einer Aufsichtsbehörde.
Die Nennung der konkreten Aufsichtsbehörde oder ihrer Kontaktdaten war insofern nicht erforderlich. Eine solche Pflicht enthält Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. f DS-GVO anders als noch im Beschluss des Europäischen Parlaments vorgesehen ausdrücklich nicht (vgl. Schmidt-Wudy in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 38. Ed. 1.11.2021, Art. 15 DS-GVO Rn. 71).
Dass bei der Bekl. keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling existierte, ergab sich hinreichend aus ihrer Mitteilung über die gespeicherten Daten und insb. die Art der Speicherung."