Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile fuer-fristsetzung-keine-bestimmung-eines-datums-notwendig-viii-zr-254-08-bundesgerichtshof--20090812.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.08.2009 - Az.: VIII ZR 254/08) hat entschieden, dass für eine Fristsetzung kein konkretes Datum genannt werden muss, sondern es ausreicht, wenn der Gläubiger den Schuldner zur umgehenden Erfüllung auffordert.
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger von der Beklagten ein mangelhaftes Auto. Als er die Fehler erkannte, forderte er die umgehende Beseitigung der Mängel, andernfalls werde er diese durch einen Dritten kostenpflichtig beseitigen lassen.
Die Beklagte reagierte nicht, so dass der Kläger die Mängelbeseitigung von einem Dritten vornehmen ließ. Nun verlangte er den Ausgleich der angefallenen Kosten.
Zu Recht wie die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden.
Die vorgenommene Fristsetzung des Klägers sei wirksam gewesen. Für eine wirksame Aufforderung bedürfe es nicht der Nennung eines konkreten Datums. Vielmehr reiche es aus, wenn der Gläubiger die sofortige Erledigung verlange. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergebe sich dann der genaue Termin.