Kontaktangaben auf einer gewerblichen Homepage stellen kein Einverständnis für den Versand von Werbe-Mails dar, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile zulaessige-e-mail-werbung-nur-bei-ausdruecklichem-einverstaendnis-i-zr-201-07-bundesgerichtshof--20091210.html _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 201/07).
Beide Parteien des Rechtsstreits waren Unternehmer aus dem KFZ-Handel. Der Beklagte schickte der Klägerin unverlangte E-Mail-Werbung zu, berief sich dabei aber auf die Kontaktangaben auf der klägerischen Homepage.
Die BGH-Richter stuften das Handeln des Beklagten als unzulässigen Spam ein.
Zwar habe die Klägerin auf ihrer Webseite erklärt, dass jeder User, der ihr etwas mitteilen wolle, diese Kontaktangaben nutzen könne. Dabei sei es jedoch erkennbar nur um die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer gegangen.
Es könne daher nicht als konkludente Einwilligung in die im Streit stehende E-Mail-Werbung gewertet werden.