Die ungefragte Übernahme von Texten und Bildern für einen elektronischen Programmführer ist urheberrechtswidrig, so das LG Leipzig <link http: www.online-und-recht.de urteile uebernahme-von-bild-und-wortmaterial-der-sender-fuer-elektronischen-programmfuehrer-unzulaessig-5-o-2742-08-landgericht-leipzig-20090522.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.05.2009 - Az.: 5 O 2742/08).
Die Beklagte unterhielt eine Webseite mit einem elektronischen Programmführer, durch den sich die Nutzer über die aktuelle TV-Inhalte informieren konnten. Sie verwendete hierzu ungefragt Bilder und Texte, die die Sender auf ihren (Online-)Presse-Seiten platziert hatten.
Die privaten Fernsehsender ließen sich dies nicht gefallen und nahmen das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht wie die Leipziger Richter nun entschieden.
In der nicht genehmigten Übernahme von Texten und Bildern liege eine Urheberrechtsverletzung. Die Filmbeschreibungen seien als Sprachwerke geschützt, die Fotos als Lichtbildwerke.
Die Beklagte könne sich nicht auf den Ausnahme des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __50.html _blank external-link-new-window>§ 50 UrhG berufen, wonach die Übernahme von fremden Werken für die Berichterstattung über Tagesereignisse erlaubt ist. Denn den Inhalten fehle der aktuelle zeitliche Bezug, so dass die Norm keine Anwendung finde.
Da die Beklagte keine Lizenz erworben habe, sei ihr Verhalten urheberrechtswidrig.