Wann und wie eine Landesdatenschutzbehörde einzelne Bürgeranfragen beantwortet, steht in ihrem Ermessen. Sie ist nicht verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen zu antworten <link http: www.datenschutz.eu urteile landesdatenschutzbehoerde-muss-buergeranfragen-nicht-innerhalb-bestimmter-fristen-bearbeiten-verwaltungsgericht-neustadt-20151222 _blank external-link-new-window>(VG Neustadt, Beschl. v. 22.12.2015 - Az.: 4 K 867/15.NW).
Der Kläger wollte von dem Beklagten, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Würrtemberg (LDI), eine datenschutzrechtliche Überprüfung des Verhaltenes seiner örtlichen Kreissparkasse. Die Parteien korrespondierten mehrfach miteinander. Schließlich ging dem Kläger das gesamte Verfahren nicht schnell genug und er erhob Untätigkeitsklage.
Das Gericht bewertete ein solches Verfahren als aussichtslos.
Eine Datenschutzbehörde sei nicht innerhalb starrer Fristen verpflichtet, einzelne Bürgeranfragen zu beantworten, sondern es hänge stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Die Behörde habe hier in angemessener Art und Weise reagiert. Nach nur neun Tagen habe sie dem Kläger bereits eine erste vorläufige datenschutzrechtliche Einschätzung zukommen lassen. Zugleich wies sie darauf hin, dass vor einer abschließenden Bewertung zunächst die Stellungnahme der Sparkasse einzuholen sei.