Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-auslegung-des-lizenzvertrages-des-films-der-name-der-rose-i-zr-43-07-bundesgerichtshof--20090917.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.09.2009 - Az.: I ZR 43/07) hat entschieden, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem bekannten Film "Der Name der Rose", die ursprünglich für den Bereich "Bundesrepublik Deutschland (inkl West-Berlin)" eingeräumt wurden, sich räumlich nicht auf die neuen Bundesländer erstrecken.
Die Parteien stritten über dem Umfang vertraglich eingeräumter Nutzungsrechte an dem Kinowerk "Der Name der Rose". Die Passage lautet in dem Kontrakt, den die Parteien im Jahre 1985 geschlossen hatten:
"Das Lizenzgebiet für den Vertreib von Videokassetten umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin) und Österreich. Darüber hinaus umfasst das Lizenzgebiet hinsichtlich des Fernsehrechts die Deutsche Demokratische Republik (incl. Ost-Berlin)."
Nach der Wiedervereinigung vertrieb der Beklagte die DVD-Filmwerke auch in den neuen Bundesländern. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass dies nicht vom Vertrag mit abgedeckt sei und klagte.
Und bekam vor dem BGH Recht.
Der in den 1980er geschlossene Vertrag sei so auszulegen, dass eine räumliche Begrenzung auf West-Deutschland inkl. West-Berlin gewollt gewesen seien. Die Juristen leiteten diese Interpretation insbesondere aus dem Umstand her, dass die territoriale Begrenzung relativ genau in den Vertrag aufgenommen worden sei, so dass eine solche Beschränkung gewollt gewesen sei.