Das OVG Münster <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-stornierung-von-lkw-maut-nur-unter-engen-voraussetzungen-moeglich-9-a-191-09-oberverwaltungsgericht-muenster-20091218.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.12.2009 - Az.: 9 A 191/09) hat entschieden, dass eine Internet-Stornierung der LKW-Maut nach Fahrtbeginn grundsätzlich nicht mehr möglich ist.
Der Kläger, ein Unternehmer, buchte bei Fahrtbeginn die LKW-Maut. Er bemerkte aber wenig später, dass es sich um eine Fehlbuchung handelte und versuchte über das Internet, den Auftrag zu stornieren. Dies war jedoch nicht möglich. Ein Abbruch war nur über die Terminals an der Strecke möglich.
Dies wollte der Kläger nicht einsehen und zog vor Gericht.
Die Richter wiesen die Klage ab.
Es sei nicht zu beanstanden, dass eine Stornierung nach Fahrtbeginn nur über die Terminals möglich war. Für den Ausschluss der Online-Stornierung bestehe ein wichtiger sachlicher Grund.
Nur so könne ein Missbrauch ausgeschlossen werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein Unternehmer im Anschluss an eine durchgeführte mautpflichtige Fahrt den Betrag rechtswidrigerweise erstattet haben will.