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Kategorie: Onlinerecht

Datenschutzbeauftragter Hamburg: Löschungsanordnung gegen biometrischen G20-Datenbank

Wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer Pressemitteilung erklärt, hat er eine entsprechende Anordnung gegen die Stadt Hamburg erlassen, die biometrische Datenbank zum Gesichtsabgleich im Zuge der G20-Ermittlungen zu löschen.

Aufgrund der Ermittlungen zu den Straftaten im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg setzt die Polizei eine automatisierte Gesichtserkennungssoftware ein. In dieser Datenbank befinden sich sowohl Aufnahmen, die von der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen gefertigt wurden, als auch von Bürgern, die diese Inhalte bei der Polizei hochgeladen haben.

Der Umfang beläuft sich auf annähernd 32.000 Video- und Bilddateien. Die darin enthaltenen Gesichtsmerkmale werden per Gesichtserkennungssoftware eindeutigen Identifikatoren in Form individueller Gesichts-IDs zugeordnet und maschinenlesbar vorgehalten. Über diesen Datenbestand werden seither Gesichter einzelner Tatverdächtiger immer wieder automatisiert abgeglichen.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hält den Einsatz für datenschutzwidrig. Denn die Auswertung erfolge unterschieds- und anlasslos. Sie betreffe massenhaft Personen, die gar nicht tatverdächtig seien. Die Software werde ohne Kenntnis der Betroffenen eingesetzt und ermögliche der Polizei, Profile über Standort, Verhalten und soziale Kontakte von Personen über einen örtlich und zeitlich nicht näher festgelegten Zeitraum zu erstellen, zu verknüpfen und auszuwerten.

Erschwerend komme hinzu, so der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, dass die Betroffenen sich gegen die Verarbeitung gar nicht wehren könnten, da sie von der Prüfung und Speicherung keine Kenntnis hätten. Auch gebe es keine Kontrollen durch unabhängige Stellen und auch keine laufenden Melde- und Informationspflichten.

Die konkrete Löschungsanordnung im Volltext kann hier nachgelesen werden.

Die Innenbehörde hält hingegen den Einsatz für gerechtfertigt und kann keine Gesichtspunkte erkennen, die auf eine rechtswidrige Datenverarbeitung schließen lassen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Stadt Hamburg muss nun innerhalb 1 Monats gegen diese Löschungsanordnung vor dem Verwaltungsgericht Klage einreichen. Geschieht dies nicht, wird der Bescheid rechtskräftig. 

Angesichts der Äußerungen von Polizei und Innenbehörde in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass entsprechend Rechtsmittel eingelegt wird. Die Streitigkeit wird damit aller Voraussicht nach gerichtlich entschieden werden. 

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