Die Lootboxen im FIFA-Videospiel stellen kein verbotenes Glücksspiel dar, da kein zufallsbezogenes Spiel vorliegt (OGH, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 6 Ob 228/24h).
Ein Spieler forderte rund 20.000,- EUR zurück, die er im Zeitraum von 2017 bis 2021 für virtuelle Währung im FIFA-Videospiel ausgegeben hatte. Mit dieser Währung kaufte er sogenannte Lootboxen ("Packs"), mit denen virtuelle Fußballspieler und andere Inhalte erworben werden konnten. Er sah darin ein unerlaubtes Glücksspiel und forderte das Geld von den Spielbetreibern zurück.
Der genaue Inhalt der Lootboxen war vor dem Kauf nur teilweise bekannt. Zwar war ersichtlich, welche Arten von virtuellen Gegenständen (wie Spieler oder Ausrüstungen) enthalten sein konnten. Unklar blieb jedoch, welche konkreten Objekte der Käufer tatsächlich erhielt. Die Auswahl erfolgte per Zufallsprinzip durch einen programmierten Algorithmus. Alle erhaltenen digitalen Inhalte konnten anschließend im Spiel genutzt werden.
Das Gericht lehnte den Rückforderungsanspruch des Spielers ab, da kein unerlaubtes Glücksspiel vorläge.
Der Erwerb und das Öffnen der Packs dürfe nicht isoliert vom Spielmodus betrachtet werden. Entscheidend sei, dass der Erwerb der Packs Teil des Spiels sei und alleine dem Zweck diene, das Spielerlebnis zu verbessern.
Der Spielerfolg hänge nicht primär vom Zufall sondern vor allem vom Können, der Strategie und den taktischen Entscheidungen des Spielers ab. Zwar sei der Inhalt der Packs zufällig, aber entscheidend für den Erfolg sei die Geschicklichkeit im Umgang mit dem Spiel.
Auch der Erwerb der Punkte sei nur ein vorbereitender Vorgang und stelle kein Glücksspiel dar. Weder liege ein wirtschaftliches Wagnis noch ein Gewinnstreben vor.
“Der menschliche Spieler kann also im vorliegenden Videospiel trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Packs durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass damit eine rationale Gewinnerwartung begründet wird.”
Und weiter:
“(…) der Erwerbsvorgang der Lootboxen [kann] nicht isoliert vom restlichen Videospiel betrachtet werden.”