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Kategorie: Urheberrecht

LG Hamburg: LTO-Urteilsbesprechung als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt

Wer die Formulierungen, Metaphern und Bewertungen einer fremden Urteilsanalyse übernimmt, ohne sie als Zitat zu kennzeichnen, verletzt das Urheberrecht des Autors.

Eine Urteilsbesprechung kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn der Autor die Inhalte nicht nur wiedergibt, sondern sie in eigener Sprache ordnet, verdichtet und bewertet. Die ungenehmigte Übernahme prägender Formulierungen, Vergleiche und Metaphern aus einer solchen Besprechung verletzt das Urheberrecht, selbst wenn beide Texte dasselbe Urteil zum Gegenstand haben (LG Hamburg, Beschl. v. 06.08.2026 - Az.: 310 O 136/26).

Ein Journalist der Legal Tribune Online (LTO) verfasste eine ausführliche Besprechung eines Gerichtsurteils. Er ordnete die Entscheidungsgründe in eigener Sprache, bewertete sie, verglich sie mit einer anderen Entscheidung und nutzte eingängige Metaphern.

Die Berliner Zeitung veröffentlichte kurz darauf einen Beitrag zum selben Urteil und übernahm dabei zahlreiche prägende Formulierungen, Metaphern und Bewertungen des ersten Artikels nahezu wortgleich, ohne die Übernahmen als Zitate zu kennzeichnen.

Der Journalist mahnte ab und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Verlegerin der Zeitung.

Das LG Hamburg bejahte den Anspruch.

Die Urteilsbesprechung sei ein schutzfähiges Sprachwerk. Der Autor ordne, verdichte und bewerte die Inhalte in eigenen Worten, statt sie nur wiederzugeben. Kreative Elemente wie besondere Formulierungen, Vergleiche und Metaphern prägten die Darstellung und seien daher urheberrechtlich geschützt.

Die spätere Veröffentlichung habe genau diese wiedererkennbaren Elemente in großer Zahl übernommen, teils nahezu wortgleich, und damit den erforderlichen Abstand nicht gewahrt. Nach Auffassung des Gerichts komme es nicht darauf an, dass beide Texte dasselbe Urteil behandelten. Maßgeblich sei allein die Übernahme individueller Ausdrucksformen.

Das Zitatrecht greife nicht, da die übernommenen Passagen weder als Zitate gekennzeichnet noch zur eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung genutzt worden seien.

Eine bloße Quellenangabe reiche dafür nicht aus. Nach der einschlägigen Rechtsprechung könne bereits die Übernahme kleiner, aber kreativer Teile eine Urheberrechtsverletzung begründen, wenn diese im fremden Text wiedererkennbar blieben:

"Das Verfügungsmuster enthält mehrere kreative Elemente, in denen sich die Persönlichkeit des Verfügungsklägers widerspiegelt, die sich von den besprochenen Urteilsgründen und der durch diese vorgegebenen Struktur originell abheben und die im Verletzungsmuster übernommen wurden: (…)

Die Passage des Verfügungsmusters ist gegenüber den Urteilsgründen originell und stellt sich als kreatives Element der Urteilsbesprechung des Verfügungsklägers dar. 

Zwar beruht der hinter der Passage stehende Gedanke auf den Urteilsgründen des LG Berlin. Sie geht jedoch in ihrem konkreten Wortlaut über die Formulierung in den Urteilsgründen sowie über eine bloße Wiedergabe und Zusammenfassung der Urteilsgründe hinaus. Der Verfügungskläger bricht mit seiner eigenständigen sprachlichen Zusammenfassung den folgenden komplexen Gedankengang der Urteilsgründe des LG Berlin (…) herunter (…)."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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