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Kategorie: Presserecht

BGH: Luftbild-Veröffentlichung von Privatgrundstück eines Prominenten kann zulässig sein

Die Veröffentlichung eines Luftbilds eines Prominentenanwesens ist zulässig, wenn es die Privatsphäre nur geringfügig beeinträchtigt und ein öffentliches Interesse besteht.

Die Veröffentlichung eines Luftbilds eines Prominentenanwesens kann zulässig sein, wenn kein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre vorliegt (BGH, Urt. v. 05.11.2024 - Az.: VI ZR 110/23).

Ein ehemaliger Formel-1-Rennfahrer und seine Familie klagten gegen die Veröffentlichung eines Luftbilds ihres Anwesens auf Mallorca in einer Zeitschrift. 

Der Artikel beschrieb einen Familienurlaub und illustrierte diesen mit einem Foto aus einem Immobilien-Exposé.

Die Kläger sahen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangten Unterlassung sowie Kostenerstattung.

Der BGH entschied, dass die Veröffentlichung der Luftaufnahme keinen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre darstelle.

Das Luftbild zeige zwar private Bereiche, aber keine persönlichen Gegenstände oder Personen.

Der Schutz der Privatsphäre der Kläger wiege auch nicht schwerer als das Recht auf Pressefreiheit. Das Grundstück sei anonym und nicht direkt lokalisierbar.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Bild aus einem Verkaufsprospekt stamme und nicht durch heimliches Ausspähen entstanden sei.

Auch müssten die Kläger als Personen des öffentlichen Lebens eine gewisse Berichterstattung hinnehmen:

"Nach diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung rechtfehlerhaft. Das Interesse der Kläger (…) am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegt vorliegend nicht das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit. (…)

Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass mit der Veröffentlichung der Luftbildaufnahme von der Beklagten ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird. 

Der Kläger zu 3 ist zwar kein Politiker, er gehört aber als berühmter Rennfahrer auch nach Beendigung seiner Karriere zu den Personen des öffentlichen Lebens, aufgrund deren Leitbild- und Kontrastfunktion Berichte über ihr Alltags- und Privatleben zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können."

Und weiter:

"Auch die Klägerin zu 4 ist öffentlich bekannt. Die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltene und durch die angegriffene Aufnahme illustrierte Beschreibung der Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse der prominenten Kläger auf der beliebten Ferieninsel Mallorca bedient demnach ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse (…).

Richtig ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Privatsphäre der Kläger (…) durch die Veröffentlichung des Luftbildes nur in ihrem Randbereich betroffen ist. Einen tieferen Einblick in die Lebensgewohnheiten der Kläger gewährt die Aufnahme nicht. 

Zu sehen sind auf dem relativ kleinen Bild lediglich mehrere Gebäude samt umgebender Gartenanlage, wobei unklar bleibt, wo die Grundstücksgrenze der Kläger verläuft. Der im Text erwähnte Pool ist nicht abgebildet. Private Ausstattungsgegenstände der Bewohner sind nicht erkennbar."

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